Endurteil oDs GmbH ./. opensource company (der Fall openCLASSBOOK)

So, endlich komme ich mal wieder zu etwas weniger Stressigem.
Mein Brötchengeber hat ja mal die oDs GmbH aufgefordert, doch für ein gültiges Impressum zu sorgen;
man ist ja schliesslich Mitbewerber, und da findet man es schon ganz nett, daß Seitenbesucher erfahren, mit wem sie es zu tun haben respektive auf wessen Seiten sie rumsurfen und wer dafür eigentlich verantwortlich ist.
Normalerweise ist sowas eher unter die Gürtellinie, aber speziell in diesem Fall gab es doch sehr viel Rätselraten und einige Interessierte, die sehr irritiert über das damals doch sehr verwunderlich gestaltete Impressum waren.

Da das Ganze mittlerweile auch rechtskräftig zu sein scheint, hier mal das geschwärzte PDF verlinkt.

Moneyquote:

Aus der Verweisungsvorschrift des § 6 Abs. 3 TMG auf die Vorschriften des UWG, wird vorliegend, anders als in der genannten Entscheidung auch ein haftungsbegründender Tatbestand geschaffen.
Soll der Domainverpächter schon eine inhaltliche Prüfungspflicht bei entsprechenden Anhaltspunkten haben, so ist er erst recht verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die formalen Erfordernisse auf einer von ihm gehaltenen Domain, die er Dritten überlässt, eingehalten werden.
Hierfür hatte die Beklagte auch Veranlassung, da der Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten, Thorsten Rummer, Stifter und Kontaktperson der “openDOORS Stiftung” ist, wobei die Stiftung die gleiche Anschrift wie die Beklagte hat.
Da der Zweck der Stiftung in der angemessenen Versorgung der Stifter, ihre Kinder und Enkel besteht, gibt sich aus dem Nutzen dieser lnternetdomain ein geschäftsmäßiger Zweck im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff.1 UWG.
Die Klägerin hat vorgetragen, gleichartige, kostenfreie Software wie die Beklagte über das Internet zur Verfügung zu stellen.
Das Gericht sieht mit dem Sachvortrag der Beklagten kein substantiiertes Bestreiten gegeben.
Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt ein kommerzielles Angebot vor.
Die Beklagte trägt selber vor, Zugangssysteme für Schulen anzubieten.
Die Nutzerin der Internetseite stellt kostenfreie Software für den schulischen Bereich zur Verfügung.
Auch wenn damit zunächst nicht unmittelbar Geld verdient wird, so öffnet der kostenfreie Softwarebezug doch zumindest in Form der Werbung die Geschäftsanbahnung, sodass ein kommerzielles Angebot vorliegt im Sinne der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen.

Harharhar, da soll noch mal einer sagen, Richter erkennen keine Zusammenhänge!

Dazu kann ich nur sagen: FULLACK.
Und ein Dankeschön an den vertretenden RA Aulbach.

1 Kommentar zu “Endurteil oDs GmbH ./. opensource company (der Fall openCLASSBOOK)”

  1. Lonesome Walker - Blog Archiv » Erste Abmahnung der oDs GmbH gegen mein Blog

    [...] in dieser Sache dann das Endurteil gesprochen wurde, war ich so frei, davon einen Scan online zu stellen. (nein, mein Arbeitgeber wußte nichts davon, bis [...]

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