Abmahnung gegen bestehende Impressumspflichten
Eigentlich würde ich als Überschrift ja was wesentlich reisserischeres schreiben, aber ich denke, der geneigte Leser klickt erst mal HIER.
Nun, ich bin endlich dazu gekommen, alle nötigen Passagen zu schwärzen, und das ganze eingescannt als PDF zur Verfügung zu stellen.
Sieht dann so aus: KLICK
Ist ausgegangen wie das Hornberger Schiessen, mit dem Unterschied, es ist für mich schon was dabei rausgekommen



am 23.05.2009 um 16:10
[...] ES GIBT EIN UPDATE [...]
am 25.05.2009 um 08:58
Wieso ausgegangen wie das Hornberger Schießen???
1. Das, was als Wettbewerbsverletzung gerügt wurde, die Verletzung der Impressumspflicht, wurde “freiwillig” beseitigt. Also wurde das, was durch das Verfahren erreichbar war, erreicht. Zwar nict durch die Entscheidung des Gerichts, sonder vorauseilend von selbst, aber erreicht. Mehr war in dem Verfahren, so wie es aussieht, nicht erreichbar.
2. Das Gericht hat anerkannt, dass für den Fall, dass wegen eines fehlenden oder mangelhaften Impressums der Domaininhaber Diensteanbieter ist.
3. Es erging eine streitige Kostenentscheidung (… jeweils beantragt der Gegenseite die Kosten aufzuerlegen …), die sich gerade nicht damit begnügt hat, nur darauf abzustellen, dass man der Forderung “freiwillig” nachgekommen ist, sondern ausführlich begründet wurde. Und zwar damit, dass auf dieser Seite Hintergrund ein, sicherlich zulässiges, Gewinnstreben steht, was schon daraus hervorgeht, dass “Träger” eine eigennützige Stiftung ist bzw war bzw sein soll, also eine Gemeinnützigkeit nicht vorliegt.
Was will man mehr erreichen können???? Ich meine in einem solchen Verfahren???
Denn die Frage, ob der hinter dem Unternehmen stehende Zweck anerkennenswert, legal oder anrüchig ist, war in diesem Verfahren einfach nicht Gegenstand, konnte es nicht sein, so wie das aus dem Beschluss hervorgeht.
Aus dieser Sicht würde ich das Ganze als vollen Erfolg ansehen, sogar mehr, als wenn tatsächlich eine einstweilige Verfügung ergangen, und vielleicht sogar in höherer Instanz bestätigt worden wäre. Denn das wäre immer noch eine einstweilige, eine vorläufige, Entscheidung gewesen, die in einem Hauptsacheverfahren, das sich über Monate hätte hinziehen können, noch hätte revidiert werden können.
So aber ist, da ein Hauptsacheverfahren nicht mehr möglich ist, mit der Kostenentscheidung eine endgültige und “der Rechtskraft fähige” Entscheidung ergangen.
am 05.02.2010 um 18:48
[...] endlich komme ich mal wieder zu etwas weniger Stressigem. Mein Brötchengeber hat ja mal die oDs GmbH aufgefordert, doch für ein gültiges Impressum zu sorgen; man ist ja schliesslich Mitbewerber, und da [...]