Scalix 11.4.6 anyone?

Abgelegt unter EDV am 06.02.2010

Boah, schon 2 Tage immer wieder frickelfrickel, und noch keine befriedigende Lösung in Sicht…

Ich will ‘nen internen Scalix-Server, der mit sendmail nach draussen schickt, und mit fetchmail die Mails von den Postboxes draussen die nach drinnen verschiebt.

Eigentlich nichts Ungewöhnliches…

Tja, zuerst hieß es dann sich mal von Lenny zu verabschieden, da es die guten Tutorials nur für Etch gibt.
Okay, der Einschnitt ging ja noch.
Als ich dann aber festgestellt habe, daß Debian unsupportet ist, weil es halt auch wirklich nur shitty zum Laufen gebracht werden kann, da habe ich mich dann Richtung SLES orientiert.
Der erste Fehler war, es mit dem 11er zu versuchen.
Ging natürlich gehörig in die Hose, lediglich der 10er tut seinen Dienst, also gleich ma die ISO’s mit SP3 verwenden…

Okay, die Installation von Scalix selbst war dann ein Klickthrough, da sofort die GUI aufpoppte.
Wer da falsch klickt, sollte lieber bei Windows bleiben.

So, User anlegen, externe Mail zuweisen, kein Problem.
Fetchmail zu überzeugen, die Mails zu holen, für einen Debian-Alien wie mich eher umständlich, aber es tut erst mal.
Testmails von draussen flutschen in das Userpostfach, heureka, wenigstens eine Erfolgsmeldung.

Gut, jetzt sendmail zu überzeugen, den Smarthost zu verwenden, da hänge ich im Moment.
Alle Tutorials zeigen da eine andere Lösung, und ich habe schon die ersten 10 durch, ohne Erfolg :-(
(da liebe ich mir mein Debian, es gibt da auch viele Lösungen, aber die funktionieren dann auch (fast) alle :-) )

Vielleicht hat der eine oder Andere auch seine Erfahrungen damit gemacht…?

Neue Wallpapers braucht mein Desktop

Abgelegt unter Allgemein am 06.02.2010

Und da bin ich heute über wallbase.net gestolpert.

Die Suchfunktion funktioniert einigermaßen gut, nur bei kuriosen Dingen wie z.B. der “find similar” Funktion, da sollte man dann schon noch mal nachbessern…

Endurteil oDs GmbH ./. opensource company (der Fall openCLASSBOOK)

Abgelegt unter Allgemein, Aufklärung am 05.02.2010

So, endlich komme ich mal wieder zu etwas weniger Stressigem.
Mein Brötchengeber hat ja mal die oDs GmbH aufgefordert, doch für ein gültiges Impressum zu sorgen;
man ist ja schliesslich Mitbewerber, und da findet man es schon ganz nett, daß Seitenbesucher erfahren, mit wem sie es zu tun haben respektive auf wessen Seiten sie rumsurfen und wer dafür eigentlich verantwortlich ist.
Normalerweise ist sowas eher unter die Gürtellinie, aber speziell in diesem Fall gab es doch sehr viel Rätselraten und einige Interessierte, die sehr irritiert über das damals doch sehr verwunderlich gestaltete Impressum waren.

Da das Ganze mittlerweile auch rechtskräftig zu sein scheint, hier mal das geschwärzte PDF verlinkt.

Moneyquote:

Aus der Verweisungsvorschrift des § 6 Abs. 3 TMG auf die Vorschriften des UWG, wird vorliegend, anders als in der genannten Entscheidung auch ein haftungsbegründender Tatbestand geschaffen.
Soll der Domainverpächter schon eine inhaltliche Prüfungspflicht bei entsprechenden Anhaltspunkten haben, so ist er erst recht verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die formalen Erfordernisse auf einer von ihm gehaltenen Domain, die er Dritten überlässt, eingehalten werden.
Hierfür hatte die Beklagte auch Veranlassung, da der Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten, Thorsten Rummer, Stifter und Kontaktperson der “openDOORS Stiftung” ist, wobei die Stiftung die gleiche Anschrift wie die Beklagte hat.
Da der Zweck der Stiftung in der angemessenen Versorgung der Stifter, ihre Kinder und Enkel besteht, gibt sich aus dem Nutzen dieser lnternetdomain ein geschäftsmäßiger Zweck im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff.1 UWG.
Die Klägerin hat vorgetragen, gleichartige, kostenfreie Software wie die Beklagte über das Internet zur Verfügung zu stellen.
Das Gericht sieht mit dem Sachvortrag der Beklagten kein substantiiertes Bestreiten gegeben.
Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt ein kommerzielles Angebot vor.
Die Beklagte trägt selber vor, Zugangssysteme für Schulen anzubieten.
Die Nutzerin der Internetseite stellt kostenfreie Software für den schulischen Bereich zur Verfügung.
Auch wenn damit zunächst nicht unmittelbar Geld verdient wird, so öffnet der kostenfreie Softwarebezug doch zumindest in Form der Werbung die Geschäftsanbahnung, sodass ein kommerzielles Angebot vorliegt im Sinne der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen.

Harharhar, da soll noch mal einer sagen, Richter erkennen keine Zusammenhänge!

Dazu kann ich nur sagen: FULLACK.
Und ein Dankeschön an den vertretenden RA Aulbach.


blog powered by wordpress
Design by Office and IT - Business Solutions
Optimiert durch suchmaschinen-freundlich